General terms and conditions

I. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebote, Auftragsbestätigungen, Preise

  1. Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben.
  2. Technische und gestalterische, für den Käufer zumutbare Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
  3. Angaben und Auskünfte über die Konstruktion, Eignung, Verwendung, Verarbeitung, Reinigung und Wartung unserer Ware, insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Verwendungszweck befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Vorgesehene Qualitäten und physikalische Eigenschaften werden eingehalten, soweit es technisch möglich ist.
  4. Für die Beachtung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Verwendung unserer Ware ist allein der Käufer verantwortlich.
  5. Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht und Zoll, zuzüglich der am Liefertag gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

III. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Verfügt das PITSID nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung über den vereinbarten Betrag, kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Ziff. IV.3. nicht nachgekommen ist.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die PITSID Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der PITSID auch dann zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

  1. Hat sich die PITSID zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den ersten Frachtführer übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der PITSID ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Eine vorfristige Lieferung gilt als vereinbart.
  3. Gerät die PITSID in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fristlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der PITSID als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der PITSID.
  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum der PITSID. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen  aus der Weiterveräußerung hierdurch an die PITSID ab. Die PITSID nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die PITSID auf Verlangen zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der PITSID verpflichtet.

VI. Gewährleistung

  1. Durch die PITSID wird für deren Entwicklungsarbeiten und Produkte die im Verkehr umfassende Sorgfaltspflicht sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gewährleistet.
  2. Die PITSID ist berechtigt, auftretende Mängel nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Die Gewährleistung wird auf zwölf Monate nach Übergabe begrenzt. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterliegen.

VII. Haftung

  1. Die Haftung der PITSID, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Vertragsverletzungen oder aus Delikt wird auf alle Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und Verletzungen einer Pflicht, bei deren Nichteinhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre, beschränkt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  2. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten, die Wartung oder die Bedienung der von PITSID gelieferten Waren, technische Beratung oder sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Bei Abschluss eines Beratungsvertrages oder bei Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht ist die Haftung der PITSID nach Maßgabe von Ziffer VII.3. begrenzt.
  3. Die Haftung ist pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden auf einen Höchstbetrag von max. 1,5 Mio. Euro begrenzt. Die PITSID haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  4. Der Nachweis für ein Verschulden ist vom Auftraggeber zu führen.

VIII. Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen.

IX. Schutzrechte

PITSID behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen nicht verbreitet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

X. Datenschutz

Der Käufer wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des BDSG.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der PITSID. Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden.

XII. Salvatorische Klausel

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

(Leipzig, Juni 2006)